Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 104 Einschränkung der Frequenzzuteilung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 31
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Nach Gewicht
- BGH, 05.11.2009 – III ZR 224/08Zitiert von 8
- LG Köln, 23.02.2007 – 87 O 18/06Zitiert von 2
- BVerwG, 25.07.2012 – 6 C 14/11Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar; keine Regelungsbefugnis der nationalen RegulierungsbehördeZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 11.09.2013 – VI-U (Kart) 19/12
- OLG Düsseldorf, 11.09.2013 – VI-U (Kart) 20/12
- OLG Düsseldorf, 11.09.2013 – VI-U (Kart) 26/12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 14.12.2018 – 6 B 133/18Doppelbegründung eines klageabweisenden Urteils mit der Unzulässigkeit und der Unbegründetheit der KlageZitiert von 95
- BVerwG, 04.12.2018 – 6 B 55/18
- BVerwG, 04.12.2018 – 6 B 56/18Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mangels Präjudizwirkung für ZivilrechtsstreitZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.